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Das Bündnis zeigt Präsenz anlässlich der von SPD und Grünen einberufenen Aktuellen Stunde zur Aufarbeitung des eskalativen Polizeieinsatzes gegen die Grossdemonstration gegen das geplante schwarz-gelbe Versammlungsgesetz vom Samstag, 26. Juni 2021.

Das Bündnis "Versammlungsgesetz NRW stoppen - Grundrechte erhalten!" erneuert die Forderung nach einem Rücktritt von Innenminister Reul und nach der Beerdigung des autoritären und repressiven Gesetzentwurfs. Das von CDU und FDP geplante Versammlungsgesetz wird auch mit den mittlerweile angekündigten geringfügigen Änderungen die Versammlungsfreiheit nachhaltig beschädigen.

Bündnissprecherin Gizem Koçkaya erklärt: "Wir begrüssen, dass sich das Parlament mit den Übergriffen durch die Polizei aufDemonstrant:innen undPressevertreter:innen beschäftigt und Aufklärung von Innenminister Reul einfordert. Gleichzeitig befürchten wir, dass der Innenminister bei der Aufarbeitung des eskalierten Polizeieinsatzes ebenso abwiegeln wird, wie bei derKritik an seinem Gesetzentwurf. Wir versammeln uns heute vor dem Landtag, um den Eingekesselten und Verprügelten, aber auch dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ein Gesicht zu geben. Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit sind gleichermassen zu schützende Grundrechte - bei beidem hat die Polizei NRWam Samstag versagt."

Michèle Winkler, ebenfalls Bündnissprecherin, ergänzt: "Herr Reul hat Unrecht, wenn er Kritiker:innen Unwissenheit vorwirft. Wie kennen nicht nur jede Zeile seines Gesetzentwurfs, wir kennen auch die Verfassungsrechtsprechung der letzten Jahrzehnte. Der Entwurf macht deutlich, dass mit dieser freiheitlichen Rechtsprechung in NRW gebrochen werden soll. Das ist keine Modernisierung des Versammlungsrechts, sondern ein Rückfall in die 50er-Jahre. Herr Reul sollte das Gesetz zurückziehen und sich darauf konzentrieren, seine Polizei im geltenden Verfassungsrecht zu schulen."

Hintergrund

Nach dem Polizeigesetz nun das Versammlungsgesetz: Herbert Reuls neues autoritäres Projekt reiht sich perfekt in sein verschrobenes Weltbild ein. Er tut sich schwer damit, dass Menschen von ihren Grundrechten Gebrauch machen. Mit dem Entwurf für ein Landesversammlungsgesetz (VersG-E NRW) wird deutlich, was für viele Aktivist:innen nichts Neues ist. Versammlungen werden im Grundgesetz zwar geschützt, die Landesregierung empfindet diese Form der politischen und zivilgesellschaftlichen Teilhabe aber als lästig.

Als Vorwand für die weitgehenden Einschränkungen verwendet die schwarz-gelbe Landesregierung den Kampf gegen die extreme Rechte. In Zeiten von Polizei-Chatgruppen mit volksverhetzenden Inhalten erscheint ein entschiedenes Vorgehen gegen rechte Kräfte angezeigt – im geplanten Versammlungsgesetz ist dieses Anliegen aber offenbar nur ein Werbeslogan.

Reuls Legendenbildung

Als der Gesetzesentwurf der Landesregierung Ende Januar erstmals bekannt wurde, erklärte der nordrhein-westfälische Innenminister gegenüber der Presse, er wolle mit dem Gesetz beispielsweise verstörende Nazi-Aufmärsche wie im September 2018 in Dortmund verhindern. Damals brannten die Teilnehmer:innen unbehelligt von der Polizei Pyrotechnik ab und skandierten antisemitische Parolen. „Als wären wir wieder im Jahre 1933. Das dulden wir in unserer Gesellschaft auf keinem Fall“, lässt sich Reul zitieren. Tatsächlich findet sich im Gesetz genau eine Vorschrift, die sich gegen die extreme Rechte richtet. Durch den sich auch im SPD-Entwurf befindenden § 19 VersG-E NRW können Versammlungen unter freien Himmel beschränkt, verboten oder aufgelöst werden, wenn sie an historisch bedeutenden Gedenkstätten oder an Tagen des Gedenkens stattfinden und anzunehmen ist, dass dort die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt und dadurch der öffentliche Friede gestört wird. Die Einzelheiten sind per Rechtsverordnung zu regeln; es ist davon auszugehen, dass als Termine der 9. November und 27. Januar den Status eines Gedenktages erhalten sollen.

Im Übrigen durchweht das Versammlungsgesetz eher ein autoritärer als ein antifaschistischer Geist. Ganz im Sinne der Hufeisentheorie wird jeder Verweis auf die extreme Rechte durch Ausführungen zur Gefahr durch angeblich nicht weniger schlimme „Linksextremisten“ relativiert.

Auch soll z.B. der Begriff der „öffentlichen Ordnung“ als Voraussetzung für Einschränkungen im Gesetz erhalten bleiben, obwohl der Begriff wegen seiner Unbestimmtheit und Niedrigschwelligkeit unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten problematisch ist. Laut Reul solle dieser Begriff helfen, extrem rechte Parolen zu verhindern. Dabei darf bezweifelt werden, dass es dafür angesichts des weiten Schutzbereichs der Meinungsfreiheit überhaupt Anwendungsfälle gibt. Gegen nicht von der Meinungsfreiheit geschützte Äusserungen, die z.B. den Straftatbestand der Volksverhetzung, Beleidigung oder Bedrohung erfüllen, können ohnehin polizeiliche Massnahmen ergriffen werden. Reuls Vorgehen gegen die extreme Rechte scheint also darin zu bestehen, der Polizei allgemein weit umfassende Kompetenzen zu geben, die dann auch gegen Nazis genutzt werden könnten.

Störende Gegenproteste?

Was die Landesregierung von antifaschistischen Gegenprotesten hält, zeigt sich auch beim erweiterten Störungsverbot, das § 7 VersG-E NRW regelt. Zukünftig soll nicht nur untersagt sein, eine andere Versammlung „zu behindern oder zu vereiteln“, sondern auch, „Handlungen vorzunehmen, die auf die Förderung [von Störungen] gerichtet sind“. Damit stellt sich der Entwurf gegen ein Urteil des OVG Münster vom 18.09.2012, das feinsinnig herausgearbeitet hatte, dass friedliche Blockaden von der Versammlungsfreiheit umfasst sind, und daher auch Einüben von entsprechenden Handlungen bei sog. Blockadetrainings noch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründe. Die Gesetzesbegründung sagt hingegen: „Die Vorbereitung oder Einübung von Störungshandlungen ist auch dann verboten, wenn ein konkretes Versammlungsgeschehen nicht absehbar ist. Zusammenkommen müssen vielmehr lediglich eine subjektive Verhinderungsabsicht und objektiv Handlungen, die die Durchführung der Versammlung behindern können.“ Damit würde allein wegen Beeinträchtigungen anderer Versammlungen z.B. lokalen Bündnissen gegen Nazis das Recht genommen, Blockadetrainings zur Mobilisierung von Protesten zu nutzen.

Äusserst problematisch sind auch die mit dem Störungsverbot verbundenen Straf- und Bussgeldandrohungen. „Grobe Störungen“ werden – wie auch schon nach dem bisher geltenden Bundesversammlungsgesetz – mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 27 Abs. 4 VersG-E NRW). Andere, also „einfache“ Störungen gelten laut § 28 Abs. 1 Nr. 3 VersG-E NRW zukünftig als Ordnungswidrigkeit (Bussgeld bis 3.000€). Dabei bleibt völlig unklar, ab welchem Grad der Beeinträchtigung durch eine Gegenversammlung eine solche einfache Störung erfüllt sein soll. Es steht zu befürchten, dass die geplante Regelung eine erhebliche Einschränkung von (antifaschistischen) Gegenprotesten zur Folge haben wird. Wer traut sich noch, extrem rechten Redebeiträgen mit lauten Trillerpfeifen zu begegnen, wenn hierfür möglicherweise ein Bussgeld droht? Der kommunikative Zweck der Versammlungsfreiheit erfordert (antifaschistische) Gegenproteste in Sicht- und Hörweite der Ausgangsversammlung. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach in seiner Rechtsprechung betont. Stattdessen drohen Bussgelder, untersagte Blockadetrainings und grosse Spielräume für die Polizei.

Was die Polizei für militant hält

Des Weiteren soll im neuen VersG ein weitreichendes sogenanntes Militanzverbot verankert werden und den Ordnungsbehörden so erweiterte Eingriffsmöglichkeiten auf Kundgebungen an die Hand gegeben werden. Neben den juristischen Unklarheiten dieser neuen Regelungen, stellen diese Regelungen die politische Schlagrichtung des Gesetzes heraus.

Der geplante § 18 Abs.1 VersG-E NRW verbietet, „an einer Versammlung teilzunehmen, wenn diese infolge des äusseren Erscheinungsbildes
  • durch das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder uniformähnlichen Kleidungsstücken,
  • durch ein paramilitärisches Auftreten oder
  • in vergleichbarer Weise
Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch einschüchternd wirkt.“

Diese Regelung geht weit über das bisher in § 3 Abs. 1 Bundesversammlungsgesetz (BVersG) geregelte Verbot hinaus, „Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen“. Schon nach der geltenden Rechtslage wird das Uniformverbot so verstanden, dass das Tragen gleichartiger Bekleidung eine suggestivmilitante, einschüchternde Wirkung haben muss. Die Regelung würde also bereits ausreichen, um brachiale Aufmärsche uniformierter Neonazis zu unterbinden. Beobachter*innen stellen aber immer wieder fest, dass die Polizei – wie auch beim von Innenminister Reul geschilderten Beispiel aus Dortmund – auf die bei Aufmärschen der extremen Rechten geäusserten antisemitischen Parolen nicht reagiert. Die neue gesetzliche Handhabe gegen paramilitärisches Auftreten wird daran wohl nichts ändern.

Gleichzeitig schafft das in NRW geplante Militanzverbot die neue Kategorie „in vergleichbarer Weise“, für die es überhaupt keinen Bedarf gibt – zumindest, wenn man auf Nazis und ihre Fackelmärsche zielt. Der Begriff ist weitgehend konturlos und wird daher in der Praxis von der Polizei beliebig genutzt werden können, bevor Betroffene dagegen gerichtlich vorgehen können. Es ist davon auszugehen, dass (neben der Klimagerechtigkeitsbewegung) vor allem antifaschistische Aktionsformen als „militant“ eingestuft werden sollen. Aktivist:innen in schwarzer Kleidung wissen aus eigener Erfahrung, dass die Polizei ihnen in Demonstrationskontexten nicht gerade freundlich begegnet, sondern sie als gefährlich erachtet. Die Gesetzesbegründung geht sogar noch weiter, nennt als Anwendungsbeispiel des Militanzverbots explizit den sog. „schwarzen Block“ und setzt ihn historisch mit SA und SS gleich, was keines weiteren Kommentars bedarf.

Insgesamt eröffnet der Begriff „in vergleichbarer Weise“ der Polizei also grosse Handlungsspielräume, wird für die Untersagung von Fackelmärschen nicht gebraucht und ist getragen von einer Gesetzesbegründung, die offenbar auf autonome Antifagruppen zielt. Was das Gesetz nicht leistet Dass das Gesetz die Raumnahme extrem Rechter erschweren wird, sehen wir nicht. Die extreme Rechte ist in Parteien organisiert, gibt sich bürger:innennah, sitzt in Parlamenten. Wäre Reul wirklich daran gelegen, sich gegen diese durchzusetzen, braucht er dafür kein neues Versammlungsgesetz.

Rechte Raumnahme durch öffentliche Versammlungen wird weiterhin möglich sein. Ohnehin finden rechte Agitationen nicht nur auf politischen Versammlungen statt, sondern vor allem auf privaten Feiern, Parteitagen, Szenetreffen und Rechtsrockkonzerten. Das Störungsverbot gibt natürlich vor, unabhängig von der politischen Ausrichtung der Störenden zu greifen, worauf sich Innenminister Reul auch berufen wird. Dass Nazis regelmässig gewaltfreie Sitzblockaden veranstalten und damit von diesen Regelungen betroffen wären, ist uns allerdings neu. Das bevorzugte politische Handeln von Nazis bestand schon immer aus Einschüchterungen und Gewalt.

Der vorgebliche „Kampf gegen rechts“ ist also vor allem ein Trojanisches Pferd, um eine Politik des „starken Staates“ durchzusetzen, die auch von der extremen Rechten traditionell beklatscht wird. In der Auseinandersetzung mit Versammlungen gewaltbereiter Faschist:innen, Coronaleugner:innen und ihren parteipolitischen Vertreter:innen hilft das neue Versammlungsgesetz nicht weiter. Oder wie die Ausschwitz-Überlebende Esther Bejarano gesagt hat: „Wer gegen die Nazis kämpft, der kann sich auf den Staat nicht verlassen.“
aus untergrund-blättle.ch